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   BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 107.15   

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https://dejure.org/2017,3896
BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 107.15 (https://dejure.org/2017,3896)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.2017 - 2 B 107.15 (https://dejure.org/2017,3896)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 2 B 107.15 (https://dejure.org/2017,3896)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beibehaltung der Befugnisse aus dem Zeitbeamtenverhältnis auch im Lebenszeitbeamtenverhältnis i.R.d. Ernennung zum Universitätsprofessor

  • rewis.io

    Planstelleneinweisung und Funktionsbeschreibung sind keine untrennbare Einheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beibehaltung der Befugnisse aus dem Zeitbeamtenverhältnis auch im Lebenszeitbeamtenverhältnis i.R.d. Ernennung zum Universitätsprofessor

  • rechtsportal.de

    Beibehaltung der Befugnisse aus dem Zeitbeamtenverhältnis auch im Lebenszeitbeamtenverhältnis i.R.d. Ernennung zum Universitätsprofessor

  • datenbank.nwb.de

    Planstelleneinweisung und Funktionsbeschreibung sind keine untrennbare Einheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 107.15
    Vielmehr ist der gerichtlichen Prüfung das wirkliche, in dem gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgebend (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 ).
  • VGH Hessen, 21.02.2019 - 1 A 710/17

    Änderung der Funktionsbeschreibung einer Universitätsprofessorin

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats mit Beschluss vom 24. Januar 2017- 2 B 107/15- (juris) aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Allerdings ist das darin zum Ausdruck kommende Anfechtungsbegehren im Ergebnis nur dann maßgeblich, wenn damit dem wahren Rechtsschutzziel der Klägerin, das im gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommt, Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107/15 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Zum Begehren der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem, das Senatsurteil vom 24. Juni 2015 - 1 A 2546/13 - aufhebenden, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107/15 - (juris Rn. 10) für den Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindend entschieden, dass es der Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren erkennbar um die Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin gehe, den sie durch die im Jahre 2011 vorgenommene Änderung der ihr im Jahre 2005 erteilten Funktionsbeschreibung beeinträchtigt sehe.

    Zu Erreichung dieses Klageziels musste und durfte der Senat nicht auf eine Umstellung des Hauptantrags gerichtet auf Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung hinwirken (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107/15 - juris Rn. 10).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Senat im aufgehobenen Urteil vom 24. Juni 2015 - 1 A 2546/13 - vertretene Auffassung, die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei zeitlich bis Mai 2011 befristet gewesen, als "rechtsfehlerhaft" bezeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107/15 -, juris Rn. 11), ohne dies jedoch näher zu begründen.

  • BVerwG, 03.02.2021 - 2 C 4.19

    Wissenschaftsfreiheit garantiert nicht Beibehaltung einer Leitungsfunktion im

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses - das erste - Berufungsurteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 141).

    Das Begehren der Klägerin ist und war im gesamten gerichtlichen Verfahren auf Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin im Bereich der Krankenversorgung gerichtet, den sie durch die im Jahr 2011 vorgenommene Änderung der Funktionsbeschreibung von 2005 beeinträchtigt sieht (vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 141 Rn. 10).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 2 B 30.16

    Nichtbestehender Anspruch eines Brandmeisters auf vollständigen Ausgleich für

    Vielmehr ist der gerichtlichen Prüfung das wirkliche, in dem gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgebend (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 und zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107.15 - juris Rn. 9).
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